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Satzung
§ 1 - Name und Sitz des VereinsDer Verein trägt den Namen MARTa Freunde und Förderer e.V.Sitz des Vereins ist Herford. Der Verein wird nach seiner Gründung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herford eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung zeitgenössischer Kunst und des Kulturgutes „Möbel“ sowie die Begeisterung immer weiterer Kreise der Bevölkerung dafür durch die Unterstützung der Entwicklung und der Arbeit des MARTa Herford.
Dieser Zweck soll durch folgende Aktivitäten des Vereins erreicht werden:
a) Regelmäßige Information der Öffentlichkeit über die Erscheinungen zeitgenössischer Kunst insbesondere durch Führungen, Veranstaltungen, Symposien, Veröffentlichungen, Exkursionen, Studienreisen etc., um allen Interessierten den Zugang zu der Kunst zu erschließen;
b) Sammlungen für den Erwerb von Kunstwerken entsprechend dem Sammlungskonzept des MARTa Herford;
c) Förderung von Ausstellungen einschließlich ihrer Publikation sowie
d) wissenschaftliche Erforschung von zeitgenössischer Kunst sowie Design.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person sein, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages verbunden.
Personen, die sich um die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 - Beiträge
Die jährlichen Beiträge der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Besonderen Personengruppen wie Schülern und Studenten kann auf Antrag eine Ermäßigung gewährt werden.
Der Vorstand ist befugt, Beiträge zu stunden bzw. zu ermäßigen, wenn dies aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mitglieds angebracht erscheint.
Der Jahresbeitrag wird jeweils im Januar fällig. Für das Gründungs- sowie das Beitrittsjahr wird der volle Jahresbeitrag erhoben.
§ 5 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium
§ 6 - Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden
a) auf Beschluss des Vorstands einberufen oder
b) auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Vorstands beantragt.
Die/Der Vorsitzende des Vorstands oder im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende lädt zu Mitgliederversammlungen mit einer Frist von acht Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgerechnet. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstands,
b) Wahl der Mitglieder des Kuratoriums
c) Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen /Rechnungsprüfern,
d) Entgegennahme des jährlichen Kassenvoranschlags und des geprüften Kassenberichts,
e) Erteilung der Entlastung,
f) Festsetzung der Beiträge,
g) Abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. In der Mitgliederversammlung haben Einzelmitglieder sowie juristische Personen jeweils eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; dabei kann kein Mitglied mehr als vier Mitglieder vertreten.
Die Leitung der Mitgliederversammlungen obliegt der/dem Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen des Vorstands ist die Versammlungsleitung auf eine zu bestimmende Wahlleiterin/einen zu bestimmenden Wahlleiter zu übertragen.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen; sofern jedoch ein Mitglied dies verlangt, auch durch geheime Abstimmung. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine Stimmenthaltung ist wie eine nicht abgegebene Stimme zu behandeln.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnendem Protokoll festgehalten.
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand, der über die Einhaltung des Vereinszwecks wacht, besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
d) der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und der Schriftführerin/dem Schriftführer.
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, wobei eines der Vorstandsmitglieder die/der Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter/in sein muss.
Die Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung auf ein anderes Organ des Vereins übertragen sind.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die/der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. In Eilfällen kann eine Beschlussfassung im mündlichen Verfahren erfolgen..
Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer einsetzen, die/der nicht zugleich Mitglied des Vorstands ist. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil, sofern der Vorstand im Einzelfall nichts anderes beschließt. Absatz 6 bleibt unberührt.
Absatz 6 bleibt unberührt.
9. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Entstandene nachgewiesene Auslagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Realisierung des Satzungszweckes stehen, können erstattet werden.
§ 8 - Das Kuratorium
Das Kuratorium wird auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Es besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Er hat die Pflicht, den Vorstand des Vereins zu seinen Beratungen (ohne Stimmrecht) hinzuzuziehen.
Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod der natürlichen bzw. Insolvenz der juristischen Person,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die dem Vorstand mindestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt wird sowie
c) durch Ausschluss.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
b) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres sowie
c) aus sonstigen wichtigen Gründen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Möglichkeit der Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 10 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei der 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen oder durch Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks.
Der bisherige Vorstand ist entsprechend § 7 Abs. 4 der Satzung für die Liquidation zuständig.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigenden Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Gesellschaft für Möbel, Kultur und Kunst mbH mit Sitz in Herford, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 11 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 - Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde mit der Gründung des Vereins Kunst, Architektur, Möbel - Freunde & Förderer am 06.06.2001 in Herford verabschiedet und mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.03.2005 geändert und ergänzt.

